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Prüfungen               


Sicherheit kann in der Elektrotechnik nicht groß genug geschrieben werden, daher empfehlen der Gesetzgeber sowie viele Versicherungsunternehmen regelmäßige Prüfungen der Elektroanlagen und elektrischer Geräte. Der E-CHECK ist aufgrund der Werbung in TV und Printmedien bereits bekannt gemacht worden. Allerdings wird er immer noch viel zu wenig angewendet. Dabei können z.B. Versicherer die Leistung kürzen, wenn eine regelmäßige Prüfung nicht nachgewiesen werden kann!

Wichtigste Kundenvorteile                                                             

  • Sicherheit für den (verantwortlichen) Betreiber einer Elektroanlage
  • Sicherheit für den Mieter / Nutzer 
  • Unfälle mit Todesfolge aufgrund von elektrischen Schäden können vermieden werden

Gewerbekunden

müssen laut Berufsgenossenschaft regelmäßig  Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung und 
DGUV Vorschrift 3 + 4 (ehm.BGV A3)
durchführen lassen. Wir beraten Sie gerne über die erforderlichen Maßnahmen und die anfallenden Kosten. 

Hausverwaltungen

sind laut Gesetzgeber für die Anlagen verantwortlich. Wir empfehlen Ihnen, alle vier Jahre (spätestens bei Mieterwechsel) den Zustand der elektrischen Anlagen in Ihren Häusern / Wohnungen prüfen zu lassen. So können Sie Veränderungen an der elektrischen Anlage, die nicht den Vorschriften entsprechen, dem Vormieter in Rechnung stellen.


Hinweis zur Prüfpflicht elektrischer Anlagen eines Vermieters von Wohnungen:

Rechtslage für den Vermieter

Zu Irritationen hat das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu regelmäßigen Generalinspektionen der Elektroleitungen und -geräte in Mietwohnungen geführt. Darin hat der BGH festgestellt: Der Vermieter ist gesetzlich nicht verpflichtet,

im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht die Elektroinstallation und -geräte regelmäßig einer Generalinspektion zu unterziehen. Keinen Zweifel hat der BGH allerdings daran gelassen, dass den Vermieter die vertragliche Nebenpflicht trifft,

die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Teile des Hauses.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1)    Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

Aus den §§ 535, 536 BGB folgt die gesetzliche Pflicht des Vermieters, die Mietsache in einem für den vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten (siehe auch Leitsatz zu OLG Saarbrücken, Az. 4 U 109/92). Nach § 538 BGB kann der Vermieter Veränderungen oder Verschlechterungen (durch Abnutzung) der Mietsache (hier: der elektrischen Anlage) bei vertragsgemäßem Gebrauch nicht dem Mieter anlasten.

Des Weiteren gilt auch für Vermietungen die Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Dort heißt es:

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Prüfungen in Wohnungen: alle zehn Jahre

Gemäß Anmerkung 3 der Norm für Wohnungen ist eine Zeitspanne von bis zu zehn Jahren möglich. Allerdings wird bei einem Mieterwechsel ausdrücklich eine Prüfung der elektrischen Anlage empfohlen, ungeachtet der Tatsache, dass die Zeitspanne bis zur nächstfälligen Prüfung noch nicht abgelaufen ist.

Prüfungen bei Mieterwechsel

Im Hinblick auf eine rechtssichere Vermietung und zur Vermeidung von strafrechtlich bedenklichen Personengefährdungen ist es erforderlich, bei jedem Mieterwechsel eine Prüfung mit zugehöriger rechtssicherer Dokumentation durchzuführen, sodass die technische Sicherheit der elektrischen Anlage rechtssicher nachgewiesen werden kann. Zu diesem Zeitpunkt besteht nicht nur ein unproblematischer Zugang zu den Mietflächen, sondern notwendige Änderungen können unkompliziert durchgeführt werden. Ebenso kommt der Vermieter seiner Sorgfaltspflicht gegenüber dem künftigen Mieter nach, der über unzulässige Eingriffe seines Vorgängers kein Wissen hat. Bei dieser Gelegenheit lässt sich auch das nächste Prüfintervall aus der zu erwartenden Nutzung neu bemessen.


Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass der E-Check nur von qualifizierten Innungsfachbetrieben ausgeführt werden darf!

 

 

 
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